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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: 10/2009)
Appel Elektronik GmbH

Zielstellung und Geltungsbereich

Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Appel Elektronik GmbH (Nachfolgend Appel genannt).

Abweichenden Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, soweit ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Eine solche Zustimmung bezieht sich immer nur auf den Einzelfall und nicht auf frühere oder zukünftige Verträge. Die Annahme der Ware gilt als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen. Bei Sachverhalten, die in den AGB nicht oder nicht vollständig geregelt sind, gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (ZVEI) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Nachstehende Vereinbarungen ergänzen sich in absteigender Reihenfolge:

- Individuelle schriftliche Lieferbestätigungen
- Liefervertrag von Appel
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Appel
- Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (ZVEI) nebst Ergänzung zum verlängerten Eigentumsvorbehalt (Stand: 01/2003)

Lieferbedingungen

Liefertermine sind nur nach schriftlicher Vereinbarung verbindlich und setzen die Erfüllung aller vom Kunden zu erfüllenden Lieferbedingungen voraus. Teillieferungen bleiben in zumutbarem Umfang vorbehalten.

Die Lieferfrist kann sich bei Eintritt von höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren nach Vertragsabschluß eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Erfüllung des genannten Vertrages Einfluss haben. Dies gilt auch dann, wenn die Verzögerungen durch unsere Unterlieferanten eintreten. Dauer und Umfang dieser Einflüsse werden dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir ihm nicht innerhalb 10 Tagen nach Eintritt der  unvorhergesehenen Ereignisse mitteilen, ob und in welcher Frist wir den Vertrag voraussichtlich erfüllen werden. Lieferfristen verlängern sich, wenn der Kunde mit seinen Vertragspflichten -auch aus anderen Verträgen- in Verzug ist.  Bei kundenspezifischen Produkten sind wir berechtigt die bestellten Liefermengen um 10% zu unter- bzw. überschreiten.

Preise, Zahlungsbedingungen

Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sofern sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ab Rechnungsdatum innerhalb von 60Tagen zu begleichen.

Beanstandungen der Lieferung oder bestrittene Gegenansprüche berechtigen den Kunden nicht zum Einbehalt fälliger Forderungen.

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.

Gerichtsstand ist Giessen.

Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.

Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Straße 30 - 34, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von Appel bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die Appel gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung hat. Bei Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, ist Appel auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes durch Appel liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

Soweit der Auftraggeber die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt und weiterveräußert, gilt der Eigentumsvorbehalt auf die daraus entstehenden Forderungen bzw. neuen Waren verlängert. Nimmt der Auftraggeber Verarbeitungen, untrennbare Vermischungen oder Umbildungen vor, so erfolgt dieses für Appel. Wird die Vorbehaltsware von Appel vom Auftraggeber mit nicht in seinem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet, so erwirbt Appel das Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der von Appel gelieferten Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Ist nach der Vermischung das Produkt des Auftraggebers als Hauptsache (z. B. Veredelungsprodukt) anzusehen, so verpflichtet sich der Auftraggeber, Appel das anteilige Miteigentum zu übertragen. In jedem Fall verwahrt der Auftraggeber das Alleineigentum und/oder Miteigentum von Appel für Appel.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber Appel unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt Appel jedoch bereits vorher alle Forderungen in Höhe des zwischen Appel und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Appel, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Appel verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann Appel verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Materialdisposition/Materialbeschaffung durch Appel

Appel ist für die Beschaffung, Disposition und Bevorratung aller fertigungsnotwendigen Materialien verantwortlich. Bei Einzelbestellungen wird das Material zum Fertigungsbeginn beschafft. Bei Rahmenverträgen wird die Materialbeschaffung entsprechend den dort festgelegten Vereinbarungen getätigt. Der Auftraggeber legt Appel bei Rahmenverträgen jeweils monatlich fortlaufend, mindestens für die nächsten sechs Monate eine Vorschau vor, die zur Fertigungsplanung dient. Bei Materialnotkäufen, welche durch Kurzfristbedarf des Auftraggebers getätigt und von diesem bestätigt werden müssen, trägt der Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten. Materialbestände, die durch technische Änderungen nicht mehr benötigt werden, hat der Auftraggeber körperlich, einschließlich der dafür entstandenen Kosten gemäß Bestellstornierung Verschiebung nach Änderungseinführung zu übernehmen.

Materialbeistellung durch Auftraggeber/Konsignationslager

Beistellmaterial wird vom Auftraggeber rechtzeitig vor Fertigungsbeginn angeliefert. Der Anliefertermin ist ausgerichtet an der notwendigen Fertigungszeit von Appel. Die Bestellauslösung von Beistellmaterial erfolgt in der Regel von Appel. Andernfalls hat der Auftraggeber die Einhaltung des rechtzeitigen Anliefertermins zu überwachen. Das Beistellmaterial des Auftraggebers wird in das Appel-Lager übernommen, extra gekennzeichnet und dort wie Appel-eigenes Material verwaltet und der Inventur unterzogen. Zusätzliche Inventuren, die vom Auftraggeber gewünscht werden, werden separat berechnet. Die Kosten für das Beistelllager und das Handling sind in den Fertigungskosten enthalten.

Für Beistellmaterial wird die gleiche Qualität vorausgesetzt wie für von Appel eingekauftes Material (Liefermenge, Liefertermin, Verpackung etc.). Für nicht ordnungsgemäß beigestelltes Material entstehende zusätzliche Kosten können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, insbesondere bei nicht automatengerechter Verpackung, mangelnder Qualität oder verspäteter Belieferung.

Zu beachten und entsprechend zu vereinbaren ist der technisch bedingte Mehrbedarf (TBM). Bei Nichtberücksichtigung kann von Appel keine Liefermengengarantie übernommen werden.

Für ausgewählte Bauteile (z. B. bei Endbevorratung) kann der Auftraggeber ein Konsignationslager bei Appel einrichten. Es wird über das Warenwirtschaftssystem von Appel verwaltet. Die Entnahme aus dem Konsignationslager wird dem Auftraggeber mitgeteilt. Der Auftraggeber stellt daraufhin das entnommene Material Appel in Rechnung.

Bestellstornierung/Verschiebung  

Im Falle der Stornierung oder Reduzierung einer verbindlichen Bestellung (Einzelbestellung oder Rahmenvertrag) durch den Auftraggeber, die zu Materialbeständen führt, werden die bei Appel bevorrateten oder mit Abnahmeverpflichtung bestellten Teile (unverarbeitetes Material, angearbeitete Erzeugnisse), einschließlich des durch Verpackungseinheiten bedingten Materialmehrbestandes, zu den Einkaufskonditionen von Appel zuzüglich Materialkostenzuschlag sofort vom Auftraggeber käuflich erworben. Für Fertigerzeugnisse wird der vereinbarte Abgabepreis berechnet. Die Zahlung wird gemäß dem vereinbarten Zahlungsziel fällig.

Bei Verschiebung fest vereinbarter Termine seitens des Auftraggebers können dem Auftraggeber Finanzierungsaufwände in Rechnung gestellt werden, sie betragen ab dem ersten Tag des dem ursprünglichen Liefertermin folgenden Monats 1,0 % pro Monat. Verschiebungen sind im Vorfeld mit Appel abzustimmen, maximal drei Monate sind zulässig. Bei Überschreitungen von drei Monaten wird die Verschiebung als Stornierung behandelt.

Eigentum des Auftraggebers/Werkzeugleihverträge

Alle vom Auftraggeber kostenlos an Appel zur Verfügung gestellten Maschinen, Werkzeuge, Pläne, Schriftstücke, Konstruktionen, Zeichnungen sowie auftraggeberspezifische Hard- und Software bleiben Eigentum des Auftraggebers. Die Wartung, Instandhaltung sowie der Ersatz der überlassenen Maschinen und Werkzeuge sind in einem entsprechenden Leihvertrag zu regeln. Appel hat alle Unterlagen, Maschinen und Werkzeuge sorgfältig zu verwahren und nach Vertragsende dem Auftraggeber auf Anforderung auszuhändigen, sofern Appel kein Zurückbehaltungsrecht, insbesondere wegen offener Forderungen, zusteht bzw. wenn Appel die zur Erfüllung dieses Vertrages, z. B. von Gewährleistungsrechten, erforderlichen Gerätschaften auch nach Vertragsende benötigt.

Versand/ Gefahrenübergang

Den Versandweg wählt Appel-Elektronik GmbH aus. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wurde bzw. das Lager Appel-Elektronik GmbH verlassen hat. Versandkosten: Unsere Angebote verstehen sich immer ohne Versandkosten. Die anfallenden Versandkosten sind vom Kunden zu tragen.  Teillieferungen: Bei Teillieferungen behalten wir uns vor, die gelieferten Teilmengen gesondert und sofort in Rechnung zu stellen, wenn keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

Sachmängel/Gewährleistung

Der Kunde hat die erhaltene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und vereinbarte Eigenschaften zu prüfen. Appel übernimmt keine Gewähr für Funktionalität, Beschaffenheit, Haltbarkeit der gelieferten Waren oder Leistungen, wenn keine entsprechende Prüfung beauftragt ist. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche schriftlich zu rügen. Wir behalten uns vor, von uns gelieferte fehlerhafte Ware entweder zu ersetzen oder zu reparieren. Bei Nichterfüllung dieser Leistungen ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis für die Ware herabzusetzen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Gefahrübergang. In dieser Frist verjähren auch Ansprüche auf Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden, soweit es sich nicht um unerlaubte Handlung handelt. Eventuelle Produkthaftungsansprüche bleiben von den vorgenannten Einschränkungen unberührt.

Haftung

Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht unsererseits sowie seitens unserer Angestellten und Erfüllungsgehilfen besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

Eventuelle Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch nach zwei Jahren ab Erbringung der Leistung, auf der der Anspruch beruht. Dies gilt nicht für Leistungen aus unerlaubten Handlungen.

Eventuelle Produkthaftungsansprüche bleiben von den vorgenannten Einschränkungen unberührt.

Geheimhaltung

Die Parteien werden die jeweils überlassenen und besonders gekennzeichneten Unterlagen, Kenntnisse und Informationen während der Geschäftsbeziehungen und nach deren Ablauf geheim halten. Überlassene Unterlagen, Kenntnisse und Informationen dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Geschä ftspartners veröffentlicht bzw. an Dritte weitergegeben werden. Hiervon ausgenommen sind Unterlagen und Informationen an Lieferanten, die die Basis für Materialbestellungen bilden. Die Parteien werden diese Verpflichtung auch ihren Angestellten und Zulieferern auferlegen.

Nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen können die jeweils überlassenen Unterlagen von jeder Partei zurückverlangt werden.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für Daten, Informationen oder sonstige Darstellungen bzw. Arbeitsergebnisse,

- die bei Übergabe der Informationen bereits bekannt waren, ohne direkt oder indirekt von der anderen Partei zu stammen,
- die während der Dauer der Geschäftsverbindung von anderer Seite auf gesetzliche Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwendung zugänglich werden, soweit deren Gebrauch nicht geheimhaltungspflichtige Daten, Informationen oder Arbeitsergebnisse offenbaren könnte.

Sicherheiten für Lieferungen und Zahlungen

Appel kann dem Auftraggeber ein Warenkreditlimit einräumen, das spätestens mit der Kündigung oder Beendigung des Vertrages endet und bei Rückstand von Zahlungen jederzeit von Appel ganz oder teilweise widerrufen werden kann. Veränderungen der handelsrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers sind Appel umfassend und zeitnah ohne gesonderte Aufforderung anzuzeigen. Ein Rechtsanspruch auf Fortführung des Kreditlimits besteht für den Auftraggeber nicht. Ein Stundungsversprechen ist mit der Gewährung nicht verbunden.

Das Kreditlimit beinhaltet folgendes:

- Offene Forderungen
- Fertigerzeugnisse

- Unfertige Erzeugnisse
- Auftragsbezogener Lagerbestand
- Verbindliche Warenbestellungen von Appel
- Teilerbrachte, aber noch nicht abgerechnete lngenieurleistungen

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für erbrachte Leistungen, sowie für Streitigkeiten zwischen den Parteien, ist der Verkaufssitz unseres Unternehmens. Für Rechtsstreitigkeiten mit einem Kunden, der nicht oder nur als Minderkaufmann (§4 HGB) in das Handelsregister eingetragen ist, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Kunde ansässig ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden in Gießen zu verklagen, wenn er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

Sonstiges

Reparaturen: Wird bei Reparaturen ein Kostenvoranschlag gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die hierfür entstehenden Kosten sind in jedem Fall vom Kunden zu tragen, auch wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Ob eine Reparatur in fremder oder eigener Werkstatt erfolgt, bleibt in unserem Ermessen.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Partner maßgebende deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf; soweit vorstehend nicht Abweichendes geregelt ist, gelten die Incoterms 1990.

Lieferantenerklärungen werden nur bei Beauftragung erstellt. Eine nachträgliche Bestellung und Lieferung einer Lieferantenerklärung kann nicht verlangt werden.

Salvatorische Klausel

Sollen aus irgendeinem Grund eine oder mehrere einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.